1934 wurde Vermessungswesen Reichsangelegenheit

Vor 90 Jahren Gesetz über die Neuordnung des deutschen Vermessungswesens 1934.

Das “Gesetz über die Neuordnung des Vermessungswesens” vom 3. Juli 1934 war ein Rahmengesetz, in dem die tiefgreifende Vermessungsreform für das Deutsche Reich begründet wurde: “§ 1 Das Vermessungswesen ist Reichsangelegenheit. Es wird vom Reichsminister des Innern geleitet.” Es war das erste Mal, dass das deutsche Vermessungswesen als Ganzes eine reichsgesetzliche Regelung erfuhr. Der Reichsminister des Innern (RMI) erhielt die gesetzliche Vollmacht, die bisherige Unübersichtlichkeit der vorhandenen Vermessungs- und Kartenwerke in einer “Reichsvermessungsordnung” neu zu ordnen und zu vereinheitlichen.

In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es : “Der Kernpunkt der Reform liegt darin, die deutsche Vermessungsarbeit inhaltlich als ein geschlossenens Ganzes aufzubauen. (…) Anschluss an ein einheitliches Punktnetz, einheitliche Methoden und Bezeichnungen, gleichmäßige Fehlergrenzen (…) wird zu regeln sein”.

Albert Pfitzer (1882-1948), Ministerialrat und Verantwortlicher für das Vermessungswesen im RMI, formulierte 1935 auf einer Tagung des Deutschen Vereins für Vermessungswesen (DVW) die drei Hauptaufgaben der künftigen Reichsvermessung:

Zusammenschluss der Hauptnetze der einzelnen Landesvermessungen zu einem einheitlichen Reichsdreiecksnetz als Grundlage aller weiteren Vermessungsarbeiten und die Schaffung eines einheitlichen Reichshöhennetzes (geregelt im Runderlass vom 31. Mai 1935);

Schaffung eines dichten Festpunktfeldes (TP-Netz vierter Ordnung) im Reichskoordinatensystem mit dezimetergenauen NN-Höhen (geregelt im TP/AP-Runderlass vom 26. Oktober 1936);

Schaffung der Topographischen Grundkarte 1:5 000 als großmaßstäbige Einheitsrahmenkarte (Deutsche Grundkarte, geregelt im Runderlass vom 28. September 1936).

Für einen wichtigen Teil des Vermessungswesens, die Landesaufnahme, bestand das Reichsamt für Landesaufnahme (RfL), das dem Geschäftsbereich des Reichsministers des Innern bereits 1921 eingegliedert worden war (ehemals Preußische Landesaufnahme). Mit dem Grundgesetz von 1949 wurde das Vermessungsrecht wieder Länderrecht (siehe Mitt.-Nr. 896).
(Herbert Lang: Deutschlands Vermessungs- und Kartenwesen, 2008, S. 64-68; Wolfgang Torge: Geschichte der Geodäsie, 2009, S. 298-300)