Erhebung der Grundsteuer und Fortsetzung des Katasters in den westlichen preußischen Provinzen 1820

Nach dem „Gesetz über die Einrichtung des Abgabewesens“ vom 30. Mai 1820 war in jeder preußischen Provinz eine Grundsteuer zu erheben, die durch die Gemeinden von den zahlungspflichtigen Eigentümern in monatlichen Beiträgen kassiert wurden. Dieses 200 Jahre alte Abgabengesetz begründete neben der Grundsteuer noch eine Klassen- und Gewerbesteuer sowie vier Verbrauchssteuern. Die Grundsteuer war aber die Haupteinnahmequelle des preußischen Staates. Zur Ermittlung des jeweiligen Katastralbetrages eines Grundstücks war sein Flächeninhalt durch eine Parzellar- oder Stückvermessung zu ermitteln. Die Ergebnisse wurden in Flurbüchern und Mutterrollen festgehalten. Im Laufe der Zeit sollten die Katastralabschätzungen der Gemeinde und deren Nachweise (Flurkarten, Flurbücher, Mutterrollen) fortgeführt werden.

Nach dem „Gesetz über die Einrichtung des Abgabewesens“ vom 30. Mai 1820 war in jeder preußischen Provinz eine Grundsteuer zu erheben, die durch die Gemeinden von den zahlungspflichtigen Eigentümern in monatlichen Beiträgen kassiert wurden. Dieses 200 Jahre alte Abgabengesetz begründete neben der Grundsteuer noch eine Klassen- und Gewerbesteuer sowie vier Verbrauchssteuern. Die Grundsteuer war aber die Haupteinnahmequelle des preußischen Staates. Zur Ermittlung des jeweiligen Katastralbetrages eines Grundstücks war sein Flächeninhalt durch eine Parzellar- oder Stückvermessung zu ermitteln. Die Ergebnisse wurden in Flurbüchern und Mutterrollen festgehalten. Im Laufe der Zeit sollten die Katastralabschätzungen der Gemeinde und deren Nachweise (Flurkarten, Flurbücher, Mutterrollen) fortgeführt werden.

            Diese Abgabenordnung bewirkte die „Kabinetts-Ordre, die Fortsetzung und Vollendung des Katasters in den Provinzen Niederrhein, Cleve, Berg und Westphalen betreffend“ vom 26. Juli 1820. Technische Grundlage der Katasterarbeiten war die „Instruktion für das Kataster der Rheinisch-Westphälischen Provinzen entworfen auf den Grund der Verhandlungen in Godesberg vom 15. bis 25. April 1819“ (siehe Mitt. 702). In den rheinischen Provinzen war zur napoleonischen Zeit von 1808 bis 1813 eine französische Katasteraufnahme begonnen worden, an deren Fortsetzung nun Preußen wegen seiner kriegsbedingt leeren Staatskasse interessiert war. Bereits 1810 hatte das „Edikt über die Finanzen des Staates und die neuen Einrichtungen wegen der Abgaben“ … „ein neues Kataster, um die Grundsteuer danach zu bestimmen“, verfügt. Die napoleonischen Wirren verhinderten jedoch damals eine sofortige Umsetzung. Die Aufstellung des Katasters bis zur Fertigstellung 1834 erwies sich als ein voller Erfolg. Die Katasterarbeiten wurden in späteren Jahren auf die östlichen Provinzen Preußens ausgedehnt (Wittstock, Preußisches Grundsteuerkataster, 2001, S. 40; Spata, Katasterstreit, 2008).