Vor 150 Jahren – Grundlegende Preußische Katastergesetze

Am 21. Mai 1861 wurden in Preußen drei für das Katasterwesen grundlegende Gesetze verkündet: Das Gesetz betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, das Gesetz betreffend die Einführung der allgemeinen Gebäudesteuer und das Gesetz betreffend die Grundsteuerentschädigung.

Die Steuern sollten ab dem 1.1.1865 in ganz Preußen einheitlich erhoben werden. Eine Vorläuferregelung gab es seit 1839 in den westlichen Provinzen.

Erarbeitung und Umsetzung dieser Gesetze war wesentliches Verdienst von Friedrich Gustav Gauß (1829 – 1915). F.G. Gauß hatte 1859 im preußischen Finanzministerium als gerade 30-jähriger eine Denkschrift zur Grundbesitzbesteuerung vorgelegt und war im Mai 1861 in die Büroleitung der Zentraldirektion zur Regelung der Grundsteuer avanciert.  Ihm wurde die Gesamtleitung der Umsetzung der Steuergesetze von 1861 übertragen. Neben der umfangreichen technischen Aufgabe mußte das benötigte Vermessungspersonal rekrutiert werden – aus den Auseinandersetzungsbehörden, aus Bauverwaltungen, und Einsatz fachfremder Gehilfen („Schuster und Schneider“, wie später kolportiert wurde).

Die fast unlösbare Aufgabe war damals: Innerhalb von nur 3 ½ Jahren sollte das Grund- und Gebäudesteuer-Kataster einschließlich der Bonitierung für das ganze damalige preußische Staatsgebiet aufgestellt werden. In den beiden westlichen Provinzen Rheinland und Westfalen (44.000 km²) waren bereits ältere Steuerkataster vorhanden, so konnte auf ältere Karten und Register zurückgegriffen werden. In den östlichen Provinzen (Brandenburg, Sachsen, Schlesien, Posen, Pommern und Preußen, rd. 231.000 km²) mußten jedoch überhaupt erst Karten beschafft werden. Geeignet waren vor allem die Karten aus den Separationen und Gemeinheitsteilungen, auch Forst- und Gutskarten unterschiedlicher Maßstäbe und Qualität. Die gänzlich kartenlose Fläche umfaßte 35.000 km², rd. 16 % der östlichen Provinzen.  Für diese gesamten Gebiete mußte in kürzester Frist ein Steuerkataster erarbeitet werden - Karten und Register mit Nachweis der Parzellen und Flächen, zugehöriger Ermittlung des Reinertrags/Bonitierung und der Eigentümer/Steuerschuldner. Insgesamt eine höchst bewundernswerte Leistung, wie sie heute fast undenkbar erscheint, man denke nur an die unendliche Geschichte der Aktualisierung der Einheitsbewertung.
F. G. Gauß hat das preußische Kataster im 19. Jahrhundert wesentlich geprägt.