70 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1949 - 2019

In diesem Jahr blicken wir auf zwei Verfassungsgedenkjahre zurück, auf 100 Jahre Weimarer Verfassung und 70 Jahre Grundgesetz; beide Verfassungen haben wesentlich das Vermessungsrecht bestimmt.

In diesem Jahr blicken wir auf zwei Verfassungsgedenkjahre zurück, auf 100 Jahre Weimarer Verfassung und 70 Jahre Grundgesetz; beide Verfassungen haben wesentlich das Vermessungsrecht bestimmt.

Die Weimarer Verfassung wurde als Verfassung des Deutschen Reiches am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossen und am 14. August 1919 verkündet. Sie löste das am 10. Februar erlassene Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt ab (Ablösung des Kaiserreiches durch die Republik). Manche ihrer Artikel flossen später in das Grundgesetz ein. Darin ist das Vermessungsrecht nicht als Reichsrecht geregelt, sondern als Landesrecht den einzelnen deutschen Ländern überlassen. Das mehrheitliche Votum der Ländervertreter lautete: „Das Vermessungswesen ist Landessache!“ Bestrebungen durch den Reichskommissar für die Neuorganisation des Vermessungswesens und des „Deutschen Geometervereins“/“Deutschen Vereins für Vermessungswesen“ für eine Vereinheitlichung des zivilen Vermessungswesens und die Einrichtung eines „Reichsvermessungsamtes“ blieben in den Jahren 1918/19 letztlich erfolglos, weil die Länder eine Bevormundung der zwar vorbildlichen, aber bisher militärisch organisierten Preußischen Landesaufnahme befürchteten. Die Ausführung von Vermessungen für die Herstellung, Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Dreiecks-. Und Höhennetzes sowie der Katasterkarte sei Landessache und müsse daher bei den Ländern verbleiben. Zur fachlich notwendigen Abstimmung und Vereinheitlichung der Ländervermessungswerke kam es 1921 zur Bildung des Beirats für das Vermessungswesen; dieser bewirkte in den folgenden zehn Jahren eine „allmähliche Vereinheitlichung des Vermessungswesens im gesamten Deutschen Reiche“ (Wittstock, Rechts- und Verwaltungsvorschriften 2001; Lang, Vermessungs- und Kartenwesen 2008; Torge, Geschichte der Geodäsie, 2009).

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde vom Parlamentarischen Rat in Bonn im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitet,  von ihnen genehmigt und am 23. Mai 1949 verkündet. Auch das Grundgesetz beließ das Vermessungsrecht als „Länderrecht“ und schuf dafür keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Da das Grundgesetz das Vermessungswesen nicht erwähnt und es damit weder der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes noch denjenigen Gebieten zuordnete, auf denen der Bund Rahmenvorschriften erlassen darf, war das Vermessungswesen wieder Angelegenheit der Länder geworden, nachdem es durch das Neuordnungsgesetz von 1934 in die Zuständigkeit des Reiches gelangt war. Daraufhin folgte im Oktober 1949 die Konstituierung der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV), um die fachlich notwendige Zusammenarbeit der Vermessungsverwaltungen zu organisieren; dazu wurden Arbeitskreise gebildet: Triangulation, Präzisionsnivellement, Kataster, Topographie, Kartographie.
Die Bundesländer schufen eigene Vermessungsgesetze und Landesvermessungsämter als Teil der Vermessungs- und Katasterverwaltungen; sie übernahmen von ihren Vorgängerinstitutionen (u. a. Reichsamt für Landesaufnahme, Hauptvermessungsabteilungen) die Grundlagenvermessung und die Herstellung der topographischen Karten. Diese föderale Struktur des bundesdeutschen Vermessungswesens ist nach der Deutschen Wiedervereinigung 1990 bis heute erhalten geblieben (Scheel/Mohr, Landesvermessung 1978; Lang, Vermessungs- und Kartenwesen 2008;Torge, Geschichte der Geodäsie 2009).