Bundesbaugesetz vor 50 Jahren verkündet

Vor 50 Jahren, am 29. Juni 1960, wurde das Bundesbaugesetz (BBauG) verkündet (BGBl. I S. 341). In 10 Kapiteln („Teilen“) wurde mit insgesamt 189 Paragraphen ein einheitliches „Grundgesetz des Städtebaus“ geschaffen, seit 1987 zum Baugesetzbuch erweitert.

Das Bau- und Planungsrecht (Bauleitplanung, Vorkaufsrecht, Regelung der baulichen Nutzung), die städtische Bodenordnung und Grenzregelung, das Enteignungs- und Erschließungsrecht sind damals auf eine bundeseinheitliche Grundlage gestellt worden. Die Grundstückswertermittlung hat mit der Einrichtung der Gutachterausschüsse, der Kaufpreissammlung eine besondere Bedeutung für die Markttransparenz gewonnen (bis 1960 galt formal noch die „Preisstopp-Verordnung von 1936). Das BBauG ist u. a. von den Fachkollegen  im damaligen Städtetagsausschuß „Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen“ – also aus der praktischen Erfahrung heraus – intensiv mit vorbereitet worden. Diese Vorarbeiten sind insbesondere mit den Namen der Fachkollegen Bonczek (vergl. Mitt. Nr. 213), Dr. Röhrs (Mitt. 252), Overhoff (Mitt. 298), Stahnke (Mitt. 298) u. a. verbunden. Siehe auch Mitt. Nr. 192.

Das Bundesbaugesetz war nach 1960 im Vermessungsbereich insbesondere für die Arbeit der (kommunalen) Vermessungs- und Katasterämter, der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, insgesamt der Ortsinstanzen von besonderer Bedeutung. Neben der Grundstückswertermittlung entfachte die Bodenordnung (in Fortsetzung der Regelungen der Aufbaugesetze) eine städtebaulich große Wirkung. So ist z.B. der gesamte Innenstadtbereich von Dortmund in den 50-iger und 60-igerJahren neu geordnet worden, begonnen zunächst auf der Grundlage von Vorgängerverordnungen aus früherem Umlegungsrecht, dann des Aufbaugesetzes NW von 1952 und schließlich des BBauG.

Vor 1960 war bereits über 30 Jahre versucht worden, das Baurecht zu ordnen und es den jeweils neuen Entwicklungen auf dem Gebiet des Städtebaus anzupassen. Bereits 1926 und 1929 wurden in Preußen entsprechende Gesetzentwürfe ausgearbeitet, jedoch nicht verabschiedet; ebenso erging  es einem Reichsstädtebaugesetzentwurf aus dem Jahr 1931. Nach dem Zweiten Weltkrieg haben die westdeutschen Länder – mit Ausnahme von Bayern und Bremen – zunächst Aufbaugesetze nach dem von ihnen gemeinsam erarbeiteten „Lemgoer Entwurf“ erlassen. Obwohl diese sich generell bewährt hatten, konnten sie nicht die Aufsplitterung auf dem Gebiet des Baurechts beseitigen. Das wird daraus deutlich, daß 1960 im Bundesbaugesetz insgesamt 67 (!) Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder außer Kraft zu setzen waren.

Das Bundesbaugesetz (BBauG) mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) vom 27. Juli 1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v. a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefaßt und mehrfach novelliert. Vor 50 Jahren wurde das Bau- und Planungsrecht in der (alten) Bundesrepublik endlich vereinheitlicht.