210 Jahre allgemeines Landrecht (ALR)

Das Gesetz wurde wesentlich bereits zur Regierungszeit Friedrich des Großen (1740-86) erarbeitet. Es regelte in 1900 Paragraphen Staatsrecht, Ständerecht, Lehnsrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Privatrecht sowie allgemein gültige Normen.

Das Gesetz war insbesondere durch eine klare Sprache ausgezeichnet. "...(daß) ein jeder Einwohner des Staates, dessen natürlich Fähigkeit durch Erziehung nur einigermaßen ausgebildet ist, die Gesetze ...selbst lesen  ...  verstehen und gehörig achten könne" (aus dem Publikationspatent vom 20. 3 1791). Das ALR galt in den originären preußische Gebieten bis zur Einführung des BGB, jedoch nicht in den nach dem Wiener Kongreß 1814 preußisch gewordenen Rheinprovinzen - dort erfreute sich der eingedeutschte Code Civil großer Beliebtheit aufgrund der freiheitlichen Grundgedanken, u.a. der Eigentums- und Vertragsfreiheit (vergl. auch unsere Mitt. Nr. 34) . Übrigens: Weder das ALR noch das Code Civil übten staatlichen Zwang auf die Grenzvermarkung aus. Im ALR heißt es lediglich (§ 367).: "Grenzpfähle, Bäume oder Steine müssen durch oberhalb des Bodens eingehauene, oder durch unverwechsliche Merkmale bezeichnet werden". - (u.a. Kröger, "Das Vermessungswesen im Spiegel der Hausväterliteratur, Diss.1986, ZfV 2/2004 S. n-21).