Einführung des Metermaßes im Norddeutschen Bund 1868

Vor 150 Jahren wurde mit der „Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund“ vom 17. August 1868 das französische Metermaß erstmals in deutschen Staaten gesetzlich eingeführt. Im Artikel 1 hieß es kurz und bündig: „Die Grundlage des Maaßes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler Theilung und Vervielfachung.“

Die alternative Bezeichnung „Stab“ war seinerzeit ein Ellenmaß in Frankreich und der Schweiz; dieser Name konnte sich in Deutschland nicht durchsetzen. Der Artikel 2 konkretisierte: „Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Königlich Preußischen Regierung sich befindet.“ Als Prototyp diente ein Platinmaßstab, der 1817 durch Vermittlung des Naturforschers Alexander von Humboldt nach Preußen gelangte und 1863 neu kalibriert worden war. Mit Wirkung vom 1. April 1872 war dieses Metermaß für alle Staaten des Deutschen Reiches verbindlich.

 Die Internationale Meterkonvention, zu deren zwölf Gründungsmitgliedern Deutschland gehörte, veranlasste 1875 im Anschluss an das Archivmeter in Paris die Herstellung von weiteren 30 Strichmaßstäben aus Platin-Iridium mit besonderem X-förmigen Querschnitt; die Nummer 18 erhielt die Physikalisch-Technische Reichsanstalt in Berlin (Wittstock, Rechts- und Verwaltungsvorschriften Grundsteuerkataster, 2001; Werkmeister, Lexikon Vermessungskunde, 1943).

Mit der „Bekanntmachung, betreffend die Verhältniszahlen für die Umrechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die durch die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte“ vom 13. Mai 1869 lagen die notwendigen Umrechnungstabellen für die Land- und Feldmesser vor. Damit entfielen insbesondere für das Vermessungswesen die dezimal unterteilte rheinländische Rute (= 3,766 242 m) und der Magdeburger Morgen (= 2 553,224 m2 zu 180 Ruten); beide Maße waren durch die „Preußische Maaß- und Gewichts-Ordnung“ vom 16. Mai 1816 in allen preußischen Ländern gesetzlich vorgeschrieben worden und beruhten auf dem rheinländischen Fuß (= 0,313 85 36 m). An die Stelle der bisherigen üblichen Messketten von 5 Ruten Länge trat das 20 Meter lange Stahlmessband. Weitere ältere Längenmaße waren u. a. 1 badischer Fuß (= 0,300 000 m), 1 bayerischer Fuß (= 0,291 859 m), 1 braunschweigischer Fuß (= 0,285 362 m), 1 hannoverscher Fuß (= 0,292 095 m), 1 sächsischer Fuß (= 0,283 19 m) und 1 württembergischer Fuß (= 0,286 490 m) (Ziegler, Rheinländischer Fuß, PTB-TWD, 1999; Spata, Preußischer Fuß, VDVmagazin, 2017).