Feldmesser nach der Gewerbeordnung in Preußen von 1869

Nach der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, der späteren Reichsgewerbeordnung, also vor hundertfünfzig Jahren, war die gewerbliche Tätigkeit der Messungen frei. Jedoch verpflichtete

Nach der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, der späteren Reichsgewerbeordnung, also vor hundertfünfzig Jahren, war die gewerbliche Tätigkeit der Messungen frei. Jedoch verpflichtete sich der Feldmesser nach § 36 per Eid auf die „Beobachtung der bestehenden Vorschriften“, hier insbesondere das „Allgemeine Feldmesserreglement“ vom 29. April 1813. Danach war als Längenmaß die „preußische Ruthe“ vorgeschrieben, die nach einem Direktionsbefehl vom 28. Oktober 1773 der „rheinländischen Ruthe“ = 1669,56 Pariser Linien entspricht. Bei Feldmessungen war diese Ruthe wegen einer zweckmäßigeren Rechnung zehnteilig (zehn Feldfuß), nicht zwölfteilig (zwölf Werkfuß).

            Lediglich für bestimmte Arbeiten wurde noch eine Vereidigung und „öffentliche Anstellung“ beibehalten. Die Feldmesser wurden zu „bestellten Landmessern“, die in der Katasterverwaltung und bei Umlegungen etc. nicht nur das eigentliche Messgeschäft ausführten, sondern auch den Grundstückseigentümern als fachkundige neutrale Berater zur Seite standen. Dies führte 1938 zur Berufsordnung der „Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ (ÖbVI). Mit dieser Verordnung entfällt die Einbeziehung der „Geometer“ in die Gewerbeordnung, sie werden nun „Freiberufler“  (Wittstock, Preußisches Grundsteuerkataster, 2001; Torge, Geschichte der Geodäsie, 2009; Spata, „Rheinländischer Fuß“, VDVmagazin 3/2017).