Preußische Kataster-Instruktionen von 1822

Das preußische Finanzministerium erließ 1822 Technische Vorschriften zur Katasteraufnahme.

Das preußische Finanzministerium richtete vor zweihundert Jahren Anfang 1822 in Köln eine „Generaldirektion des Katasters“ zur Durchführung der Katasteraufnahme in den westlichen Provinzen ein. Es folgte am 11. Februar 1822 der Erlass „Allgemeine Instruktion über das Verfahren bei der Aufnahme des Catasters von ertragsfähigem Grundeigenthum in den Rheinisch-Westphälischen Provinzen der Preußischen Monarchie“. Darin wurde die verwaltungstechnische Revisionsarbeit des Direktors, der Kommissare und der Obergeometer der General-Direktion geregelt, desweiteren die Vermessungsarbeiten der beauftragten Geometer/Feldmesser durch Triangulationen, Stückvermessung, Kartierung sowie Koordinaten- und Flächenberechnung vorgeschrieben. Zur Vorbereitung der Vorschriften hatten im April 1819 in Godesberg Katasterverhandlungen stattgefunden (siehe Mitt. Nr. 702).

Am 12. März 1822 folgte die messtechnische „Instruktion über das Verfahren bei der Vermessung des Grund-Eigenthums Behufs Anfertigung des Grundsteuer-Katasters. Darin wurden die praktischen Vorgaben zum Längenmaß (preußische Normalruthe, dezimal abgeteilt; geeichte Messketten), zu Stückvermessung (Polygonal- oder Linien-Methode, Bussole), Handrissen (Brouillons) und Berechnungen behandelt.

Die Bedeutung der Bestimmungen von 1822 liegt darin, dass alle Vermessungen auf trigonometrischen Netzen I. und II. Ordnung basieren mussten, wobei vorhandene Netze auszubauen waren. Es war weiter gefordert, die rechtwinkligen Koordinaten auf den Nullpunkt Kölner Dom zu beziehen. Der Meridian von Köln konnte später aber nur genähert in die jeweiligen Netzteile übertragen werden, was zu inhomogenen, nicht übereinstimmenden Koordinatenberechnungen der einzelnen Katasterbezirke führte.

Zum Nachweis des Grundeigentums diente neben der Urkarte, den Rissen und dem Flurbuch der vom Eigentümer anerkannte Güterauszug. Ein großer Mangel bestand darin, dass keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Grenzvermarkung bestanden; den Eigentümern blieb das Setzen der Grenzsteine selbst überlassen.

Am 15. Mai 1822 übertrug der Finanzminister Wilhelm Anton von KlewizdieLeitung der Katasterarbeiten an den westfälischen Oberpräsidenten Freiherrn Ludwig von Vincke, die er bis zur Vollendung des Rheinisch-Westfälischen Katasters 1834 inne hatte  (Rudolf Schmidt, Triangulationen in Nordrhein-Westfalen, 1960, Nr. 219, S. 201-202; Bernhard Wittstock, Rechts- und Verwaltungsvorschriften des preußischen Grundsteuerkatasters, 2001, Nr. 13, S. 42-46; Manfred Spata, Freiherr vom Stein – in der preußischen Landesaufnahme, 10. Symposium zur Vermessungsgeschichte in Dortmund 2008, S. 82-89).