Preußisches Feldmesserreglement von 1871

Vor 150 Jahren, am 2. März 1871, trat in Preußen ein neues „Reglement für die öffentlich anzustellenden Feldmesser“ in Kraft.

Mit dieser neuen Regelung wurden alle entgegenstehenden landesspezifischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Feldmesser-Reglement vom 1. Dezember 1857, aufgehoben. Wie bisher war der Feldmesser nach § 5 für die „richtigen Instrumente“ selbst verantwortlich. Im § 6 wurde erstmals das Meter als Einheit des Längenmaßes bestimmt; es war bereits 1868 in der „Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund“ eingeführt worden und hatte die preußische Rute ersetzt (siehe Mitt. 670).

Für die Feldmesser erfreulich war die Erhöhung der Diäten pro Arbeitstag. Außerdem erhielt der Feldmesser jetzt für jeden Kalendertag, den er wegen der Arbeiten ganz oder teilweise außerhalb seines Wohnortes notwendig hatte zubringen müssen, eine Feldzulage. Durch Erlass ist 1885 die Berufsbezeichnung „Feldmesser“ in „Landmesser“ (Landmesserprüfungsordnung 1882) und 1920 in „Vermessungsingenieur“ umgewandelt worden (Klaß-Propping, Vermessung in Preußen, Band 2, Nr. 1224-1227, S. 268).

Mit demselben Datum wurde die „Vorschrift über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Feldmesser“ verordnet. Danach wurde die Ausbildungszeit von bis dahin einem Jahr auf zwei Jahre festgesetzt (Bernhard Wittstock: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Grundsteuerkataster, 2001, Nr. III/37, S. 114).