Preußisches Grundbuch 1872

Das Grundsteuerkataster erhielt durch die Preußische Grundbuchordnung von 1872 eine rechtliche Weiterentwicklung.

Vor 150 Jahren erhielt das preußischeGrundsteuerkataster (siehe Mitt. Nr. 820) eine bedeutsame rechtliche Weiterentwicklung hin zu einem Eigentumskataster. Die neue Preußische Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 verlangte die Anlegung von Grundbüchern für jeden Grundsteuer-Erhebungsbezirk. Diese Grundbuchordnung entsprach dem Muster der westfälischen Hypothekenbücher; die Grundstücke entsprachen nach Lage, Größe und Bezeichnung  den jeweiligen Steuerbüchern. Das Grundbuch bildet also den Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der Grundstücke (Eigentum, Grunddienstbarkeit, Grundpfandrecht). Die Führung der Grundbücher wird neu eingerichteten Grundbuchämtern innerhalb der Justizverwaltung übertragen. Preußen wirkt mit der Einführung dieses Grundbuchs bahnbrechend.

Durch die Grundbuchordnung von 1872 wurde im Gegensatz zum Allgemeinen Landrecht (ALR) für jedes Grundstück und jeden Eigentumswechsel die Willenserklärung (Auflassung) und die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch vorgeschrieben. Das Grundsteuerkataster war das amtliche Liegenschaftsverzeichnis, das diesem Grundbuch zugrunde lag. Beide Bücher zusammen ergaben künftig einen vollständigen Nachweis über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grund und Boden, der den Bedürfnissen des preußischen Staates und seiner Bürger genügte  -  wenn denn beide Bücher durch Fortschreibung „bei der Gegenwart“ gehalten wurden. Langfristig entwickelte sich nach 1872 das Grundsteuerkataster durch den Bezug zum Grundbuch zu einem Eigentumskataster.

(Karl Steppes, Vermessungswesen, Band II, S. 222; Bernhard Wittstock, Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Preußischen Grundsteuerkatasters, 2001, S. 118).